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Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – StromBGebV

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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.2.2025 I Nr. 41
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25