print

Besondere Gebührenverordnung Strom – StromBGebV

arrow_left arrow_right

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2026 I Nr. 11
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26