(1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.
2Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen.
3Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.
(4) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.