(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein vorläufiges Abkommen mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Kraft zu setzen, das sowohl den befristeten Aufenthalt der sowjetischen Streitkräfte in dem Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Aufenthaltsgebiet) als auch den planmäßigen Abzug der sowjetischen Streitkräfte von diesem Gebiet näher regelt, bis ein entsprechendes endgültiges Abkommen in Kraft tritt, sowie die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.
2Diese vorläufigen Regelungen sollen in den Modalitäten des Aufenthalts Verbesserungen gegenüber den bisherigen Verhältnissen bringen.
(2) 1Das vorläufige Abkommen soll insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
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