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Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum – StrandschutzwerkSicherungsV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26