(1) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden ermächtigt, zum Zwecke der Ausführung des Vertrags durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu treffen
(2) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.