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Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg" – StGrenzVtrAUT1989G

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1In den Gebietsteilen, die nach den Artikel 2 und 3 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25