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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten – StGBuaÄndG 1989

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Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26