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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten – StGBuaÄndG 1989

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1In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
2Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.

(+++ Art. 4 § 2: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26