print

Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 – SteinkohleFinG

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Finanzierung des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum Jahr 2018 sowie von Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 2009 bis 2019 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:

1
2 2009 insgesamt bis zu 1 699 000 000 Euro,

2010 insgesamt bis zu 1 550 000 000 Euro,

2011 insgesamt bis zu 1 512 000 000 Euro,

2012 insgesamt bis zu 1 363 000 000 Euro,

2013 insgesamt bis zu 1 371 800 000 Euro,

2014 insgesamt bis zu 1 284 800 000 Euro,

2015 insgesamt bis zu 1 332 000 000 Euro,

2016 insgesamt bis zu 1 053 600 000 Euro,

2017 insgesamt bis zu 1 020 300 000 Euro,

2018 insgesamt bis zu   939 500 000 Euro,

2019 insgesamt bis zu   794 400 000 Euro.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilligungsbescheiden Plafondmittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke.
2Die für die Jahre 2009 bis 2018 gewährten Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen für die einzelnen Kalenderjahre jeweils Ende Januar des Folgejahres ausgezahlt.
3Die für das Jahr 2019 gewährten Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen in drei Raten jeweils im Januar der drei Folgejahre ausgezahlt.

(3) 1Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Plafondmittel nach Absatz 2 durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Stilllegungsaufwendungen zu belegen.
2Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro pro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen nicht übersteigen.
3Zahlungen über die nach Absatz 2 für das einzelne Bergbauunternehmen gewährten Plafondmittel hinaus werden nicht geleistet.

(4) 1Die Bergbauunternehmen haben die für das jeweilige Jahr nicht zweckentsprechend verwendeten Plafondmittel zurückzuzahlen; bei der Abrechnung sind Eigenmittel, deren Einsatz den Bergbauunternehmen bei der Gewährung der Plafondmittel auferlegt wird, als vorrangig verwendet anzusehen.
2In einem Jahr nicht verwendete Plafondmittel können im folgenden Kalenderjahr in Höhe von bis zu drei Prozent der nach Absatz 2 für das Vorjahr gewährten Plafondmittel zweckentsprechend verwendet werden.

(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

Zuletzt geändert durch Art. 306 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25