print

Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 – SteinkohleFinG

arrow_left arrow_right

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,
2.
Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.

Zuletzt geändert durch Art. 306 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25