(1) Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 8. Oktober 2024 (ABl. C 6322 vom 18.10.2024, S. 2) als nicht kooperativ genannt (§ 1 Nummer 1):
(2) Folgende Steuerhoheitsgebiete erfüllen nicht länger die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes (§ 1 Nummer 2):