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Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes – StAbwV

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Diese Verordnung benennt

1.
die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und
2.
den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 444
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25