Steueränderungsgesetz 1966 – StÄndG 1966

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Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.

Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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