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Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung – StÄndG 1966

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(1) 1Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer.
2Sie beträgt


1. für 1 hl Leichtöle 3,00 DM,
2. für 100 kg mittelschwere Öle, Schweröle oder Reinigungsextrakte 3,60 DM,
3. für 100 kg Flüssiggase 5,00 DM.

(2) 1Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt.
3Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.

(3) 1Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht.
2Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu anderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet.

(4) 1Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Empfang schriftlich der zuständigen Zollstelle anzumelden.
2Die Steuer ist ohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmeldung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.

Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25