| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
- b)
-
Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden
- c)
-
Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellen
- d)
-
Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen
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- e)
-
Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen
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Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
- c)
-
Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
- d)
-
Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
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- f)
-
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen
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3 |
| 7 |
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
- b)
-
natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichten
- c)
-
Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
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- d)
-
Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobeln
- e)
-
Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben
- f)
-
Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanten
- g)
-
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten
- h)
-
Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden
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| 8 |
Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Handmaschinen einsetzen
- c)
-
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen
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- d)
-
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden
- e)
-
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten
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8 |
| 9 |
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
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2 |
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- b)
-
Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzen
- c)
-
Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen
- d)
-
Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
- e)
-
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
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6 |
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| 10 |
Herstellen von Rohteilen (§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markieren
- b)
-
Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzen
- c)
-
Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellen
- d)
-
prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen
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14 |
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- e)
-
Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigen
- f)
-
Materialbedarf ermitteln
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10 |
| 11 |
Veredeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
- b)
-
unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
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6 |
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- c)
-
mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägen
- d)
-
Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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6 |
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| 12 |
Zusammenfügen und Montieren (§ 3 Nr. 12) |
- a)
-
Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen
- b)
-
Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachen
- c)
-
geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten
- d)
-
Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln
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12 |
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- e)
-
Körper- und Zubehörteile montieren
- f)
-
Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen
- g)
-
Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen
- h)
-
Augen einsetzen
- i)
-
Haare befestigen
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| 13 |
Dekorieren (§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnen
- b)
-
ankleiden und Frisuren gestalten
- c)
-
Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnieren
- d)
-
Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken
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| 14 |
Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachten
- b)
-
Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
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6 |
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- c)
-
Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitung
- d)
-
Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten
- e)
-
Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhaben
- f)
-
Retouren und Reklamationen bearbeiten
- g)
-
Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen
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| 15 |
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Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. |
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