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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung – SozVersGDV

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1Die Verwaltungen der Sozialversicherung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge.
2Die Finanzämter gewährleisten die Auskunftspflicht sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen durch die Verwaltungen der Sozialversicherung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25