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Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen – SozSichVoRV

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Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen vor.

Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25