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Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit – SozSichAbkUmsG

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(1) 1Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen.
2Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, durchgeführt.

(2) 1Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
3Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der Krankenversicherung aufgebracht.

(3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschließlich Rentner aufgebracht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25