(+++ Textnachweis ab: 1. 5.2002 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.4.2002 I 1464 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.5.2002 in Kraft getreten.
(1) 1Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen.
2Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, durchgeführt.
(2) 1Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
3Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der Krankenversicherung aufgebracht.
(3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschließlich Rentner aufgebracht.
1Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden.
2Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalenderjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger.
Die Aufgaben der zuständigen Behörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle nach