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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

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(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58 050 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25