Auf Grund
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39 167 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38 901 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58 050 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.