Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl "75" durch die Zahl "50" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Neugefasst durch Bek. v. 31.7.1968 I 885;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.6.1994 I 1170