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Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie – SonntRStIndAusnV

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Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl "75" durch die Zahl "50" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 31.7.1968 I 885;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.6.1994 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25