Solidaritätszuschlaggesetz – SolZG

arrow_left

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.

Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print