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Solidaritätszuschlaggesetz – SolZG

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Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25