Solvabilitätsverordnung – SolvV

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(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

(2) 1Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
3Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) 1Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln.
2Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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