Solvabilitätsverordnung – SolvV

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(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

(2) 1Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
3Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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