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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten – SoldErnAnO 2026

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(1) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern.
2Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 7 Absatz 4, § 22 Absatz 6 und § 48 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.

Ersetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 1597 (SoldErnAnO 2015)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26