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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten – SoldErnAnO 2015

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Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.

AnO aufgeh. durch § 8 Abs. 2 AnO 51-1-13-11 v. 12.12.2025 I Nr. 326 mWv 1.1.2026
Ersetzt V 51-1-13-9 v. 25.4.2013 I 954 (SoldErnAnO 2013)
Die AnO wird ersetzt durch die AnO 51-1-13-11 v. 12.12.2025 I Nr. 326 (SoldErnAnO 2025)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25