(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat.
(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden, wenn