Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu gefasst worden ist:
Die Verordnung regelt nach § 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mittels Ausschreibung von Berechtigungen zur Beantragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechtigungen) und stellt deren Errichtung sicher.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils durch Ausschreibung.
2Eine Ausschreibung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt.
3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor der Durchführung der Ausschreibung eine entsprechende Prüfung vornehmen.
1Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
2Hierbei tritt jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus.
2Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung anderer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6 bekannt.
3Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden.
1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt.
2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3
1Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten.
2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundeshaushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert.
3Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche.
4§ 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetreibers jeweils der Bundeshaushalt tritt.
(1) 1Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich bezeichnen, für den das Gebot abgegeben wird.
2Ein Gebot kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgegeben werden.
3Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben.
4Im Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(2) 1Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots eine Projektbeschreibung einreichen.
2Die Projektbeschreibung muss folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
3
(3) 1Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschafts- und Finanzierungsplan einreichen.
2Dieser Plan muss folgende Angaben enthalten:
3
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
2
(2) 1Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs für Umwandlung und Transport bis zum Übergabepunkt.
2Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der größten Energiemenge des finalen Energieträgers.
3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers an der maximal gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers.
4Der Anteil eines Gebots an der maximalen Energiemenge des finalen Energieträgers in Prozent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert.
5Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992
(3) 1Die Berechnung der Energieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinanderfolgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz.
2Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energieeffizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl.
3Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992
(4) 1Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:
2
(5) 1Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der Übertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und die Erzeugung größerer Mengen des finalen Energieträgers.
2Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kriterien:
3
(6) 1Die Berechnung der voraussichtlichen Energiebereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Energiemenge und der Kosten für die Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger sowie des Transports des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt.
2Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den niedrigsten Kosten der Energiebereitstellung.
3Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit dem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebotenen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert der Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen Gebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von neun.
4Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992
(7) 1Bei der Bewertung der bereits absehbaren, wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit den geringsten absehbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten.
2Die Punktzahl aller weiteren Gebote ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswirkungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen.
(8) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden.
2Vorbehaltlich § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 ermittelt worden sind.
3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisierung und Validierung der Angaben in den Geboten Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt, diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln.
4Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(9) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu übermitteln.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln.
3Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat.
(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden, wenn
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
2
(2) 1Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen Entwicklung.
2Der Bieter, der die meisten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsberechtigung.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsberechtigung.
(1) 1Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechtigung erteilt wurde.
2Im Planfeststellungsverfahren ist der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach § 8 aus dem Gebot gebunden.
3Weichen die Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot ab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung wesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid.
(2) 1Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung oder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder während der Durchführung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist durch die Planfeststellungsbehörde zu beenden.
2Wird eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Planfeststellungsverfahrens und nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1 genannten Gründen unwirksam, so werden ein für einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam.
(3) 1Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungsverfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung unwirksam, wird eine für den betreffenden sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang unwirksam.
2Der ausgeschriebene sonstige Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich nach § 5 erneut ausgeschrieben werden.
(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
2
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberechtigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den antragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung auf Förderung nach dem Programm zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff auf See.
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen
(2) 1Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beantragen.
2Der Antrag muss vor Ablauf der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gestellt werden.
3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 einmalig, wenn
(3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2 verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.
(1) 1Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bundeshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wurde.
2Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus eine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die über die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produzierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt entsprach.
(2) Die Höhe der Pönale entspricht
(3) 1Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1 und 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung, wenn der antragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
2
(4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf den Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit
(5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des antragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7 hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhalten hat.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicherheiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn und soweit dieser
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.