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Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte – SKPersStruktAnpG

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Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 31. Dezember 2017 übernommen.

Geändert durch Art. 10 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25