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Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG

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Die aus den §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

Geändert durch Art. 10 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26