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Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG – SichLVV

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1Die Protektor Lebensversicherungs-AG hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen ihrer Satzung zur Genehmigung vorzulegen.
2§ 13 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25