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Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - – SGB 10/Kap3

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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen am 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) - (4)

(5) Die Vorschriften des Artikels I §§ 88 bis 94 gelten auch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse und Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter.

(6) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 67 Nr. 4 G v. 21.12.2000 I 1983
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25