(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis4 genannten Bestimmungen am 1. Juli 1983 in Kraft.
(2) - (4)
(5) Die Vorschriften des Artikels I §§ 88 bis94 gelten auch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse und Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter.
(6) (weggefallen)
Zuletzt geändert durch Art. 67 Nr. 4 G v. 21.12.2000 I 1983