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Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - – SGB4ErgG

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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

(3) 1In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28p Abs. 7 am 1. Januar 1990 in Kraft.
2Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr 1989 vorzulegen.

(4) 1In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991 in Kraft.
2Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr 1990 durchzuführen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26