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Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme – SGB3EntGRuhV

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Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld.

Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25