(1) 1Der Altersrente im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich:
2
(2) 1In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld