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Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention – SekG

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1Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden.
2Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen.
3Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25