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Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention – SekG

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1Die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der sekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des Anspruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die Reise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend macht.
2Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an dem die sekundierte Person die Rückreise antritt.
3Die Rückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten.
4Reist die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.

Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25