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Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention – SekG

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(1) 1Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:
2

1.
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium;
2.
ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.

(2) 1Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts.
2Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat.
3Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.

Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25