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Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin – SeilAusbV

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Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25