(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt:
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:
2
(7) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Konfektion | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(9) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :
31 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|
8 | |
|
5 | |||
| 2 | Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
|
16 | |
|
2 | |||
| 3 | Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
|
16 | |
|
6 | |||
| 4 | Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
|
12 | |
|
8 | |||
| 5 | Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
|
6 | |
|
6 | |||
| 6 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
|
4 | |
|
8 | |||
| 7 | Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
|
2 | |
|
3 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1. Seilherstellung | ||||
| Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
|
26 | ||
| 2. Seilkonfektion | ||||
| Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
|
26 | ||
|
||||
| 3. Netzkonfektion | ||||
| Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
|
26 | ||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
|
||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 7 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) |
|
2 | |
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3 | |||
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) |
|
4 | |
|
3 | |||