1Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
2
- 1.
die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen: - a)
geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
- c)
Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
- 2.
die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.