Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Der Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.
(1) Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht
(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.