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Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt – SeeVersNachwG

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(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.

(2) 1Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/20/EG ergeben.
2Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

(3) 1Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist.
2Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.11.2019 I 1626
Mittelbare Änderung durch Art. 5 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 iVm Art. 6 u. 11 Abs. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25