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Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt – SeeVersNachwG

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(1) 1Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das

1.
die Bundesflagge führt oder
2.
einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken.
2Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

(2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede andere Person, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.11.2019 I 1626
Mittelbare Änderung durch Art. 5 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 iVm Art. 6 u. 11 Abs. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25