print

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes – SeeSchMeldPortalG

arrow_left arrow_right

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die eingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der Anlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichteneingängen der berechtigten empfangenden Stellen nach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet werden.

(2) 1Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen Nachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende Stelle verantwortlich.
2Unverzüglich nach Quittierung des Eingangs einer Meldung durch die letzte empfangende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die Meldung durch die zuständige Behörde automatisiert aus dem Nachrichteneingang gelöscht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25