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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung – SeeSchAÜV

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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 120 G v. 21.6.2005 I 1818
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25