(1) 1Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres werden der Bundespolizei und der Zollverwaltung folgende Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa des Seeaufgabengesetzes zur Ausübung übertragen:
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- 1.
die Einhaltung der Vorschriften über- a)
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Abwehr von Gefahren für das Wasser und die Verhütung der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen,
- b)
die Schiffssicherheit einschließlich des Freibords,
- c)
die Besetzung und Bemannung von Schiffen,
- d)
die Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder von Schiffen und
- e)
die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute,
soweit das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, zu überwachen,
- 2.
die unaufschiebbaren Maßnahmen zur- a)
Abwehr von Gefahren für den Schiffsverkehr oder für das Wasser, die von Schiffen unter der Bundesflagge ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen,
- b)
Erfüllung völkerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland
zu treffen,
- 3.
die Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen auf den in Nummer 1 genannten Gebieten auf Ersuchen der zuständigen Behörden durchzuführen.